VDIV: Eigentümerversammlung unter 2G-Beschränkungen

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag:
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
oder per E-Mail 24 h am Tag

Telefonische Sprechzeiten sind
täglich von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr

Ihr direkter Kontakt

Sie haben Fragen zur WEG- oder Hausverwaltung? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Rufen Sie uns an unter der
+49 203 3487777

VDIV: Eigentümerversammlung unter 2G-Beschränkungen

Eigentümerversammlungen, die unter der sogenannten 2G-Regelungen stattfinden, sind nicht ordnungsgemäß – darauf weist der Spitzenverband der Haus- und Immobilienverwalter (VDIV) in einer aktuellen Pressemeldung hin. Solche Treffen seien wohlmöglich rechtlich anfechtbar.

Eigentümerversammlungen während der Pandemie

Eine Studie des Verbands „Wohnen im Eigentum“ ergab, dass es in 42 Prozent der Wohneigentümergemeinschaften (WEG) seit 2019 keine Eigentümerversammlung mehr gab, in 60 Prozent der WEGs gibt es in 2021 bisher keine Eigentümerversammlung. Es entsteht Durchführungsstau: Sanierungen werden nicht durchgeführt, unliebsame Verwalter behalten und vieles mehr. Einige Immobilienverwaltungen bieten deshalb nun 2G-Eigentümerversammlungen an. Dies bedeutet, dass die Teilnehmenden entweder geimpft oder genesen sein müssen.

Empfehlung des VDIV Deutschland

Der VDIV mahnt, dass Beschlüsse aus solchen Versammlungen rechtlich anfechtbar sein könnten. Denn: trotz der gebräuchlichen Übertragung von Vollmachten ist die grundsätzliche Vertretung Ungeimpfter durch Geimpfte nicht möglich, da die Mitgliedschaftsrechte sogenannte höchstpersönliche Rechte sind. Das heißt Wohnungseigentümer dürfen sich vertreten lassen, müssen es aber nicht. Der VDIV rät daher weiterhin dazu, keine Versammlungen abzuhalten. Der Verband fordert außerdem eine klare Gesetzgebung für Hybrid- und Online-Versammlungen, so wie es im Aktien- und Vereinsrecht bereits geschehen ist.

 

Aktueller Beitrag

News

10.10.2024

Bundesrat beschließt Erleichterungen für Balkonkraftwerke

Nach dem Bundestag billigte nun auch der Bundesrat die Gesetzesänderungen zu Balkonkraftwerken. Demnach dürfen Vermieter und Eigentümergemeinschaften ihre Zustimmung für das Anbringen nicht mehr ohne triftigen Grund verweigern. Es gibt jedoch auch Ausnahmen.

weiterelesen

Zurück zur Übersicht